Die ESG-Kriterien bilden die drei Säulen für ein nachhaltiges unternehmerisches Handeln.
Was ist das Ziel einer ESG-Verordnung?
Es gibt verschiedene Personengruppen, die sich für die Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens interessieren: Verbraucherinnen und Verbraucher, Investorinnen und Investoren, aber auch Banken, zum Beispiel bei der Vergabe von Krediten.
Doch Nachhaltigkeit kann ganz unterschiedliche Ausprägungen haben. Unternehmen A stellt seinen gesamten Fuhrpark auf Elektrofahrzeuge um, während sich der Umweltschutz bei Unternehmen B auf Recycling-Toilettenpapier beschränkt. Hier helfen eine klare Definition von Nachhaltigkeit und eine standardisierte Berichterstattung.
Eine der ESG-Verordnungen (CSRD) sieht vor, dass Unternehmen ihre Aktivitäten künftig nach diesen definierten Standards und mit eindeutigen Kennzahlen in einem Nachhaltigkeitsbericht („ESG-Reporting“) offenlegen. Dadurch wird Nachhaltigkeit messbar. Unternehmen können so nicht nur besser miteinander vergleichen, sondern auch für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden.
Wenn es nun beispielsweise darum geht, in ein Unternehmen zu investieren, erhalten Investorinnen und Investoren volle Transparenz: Sogenannte ESG-Ratings basieren auf den detaillierten und standardisierten Berichten, die Unternehmen im Rahmen des ESG-Reportings zur Verfügung stellen. Ohne entsprechende Standards wäre es nicht möglich, belastbare und vergleichbare Informationen zu erhalten. ESG-Ratings nehmen Nachhaltigkeitspraktiken in den Blick und ermöglichen es Investorinnen und Investoren so, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Ist das ESG-Reporting Pflicht?
Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind ab 2026 verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie müssen also nicht nur Rechenschaft über finanzielle Aspekte des Geschäftsjahres ablegen, sondern auch darüber, welche Auswirkungen ihre Aktivitäten auf Mensch und Umwelt hatten.
Bisher waren nur Großunternehmen und börsennotierte Unternehmen von dieser Regelung betroffen. Das ändert sich nun schrittweise: Nach und nach werden weitere Unternehmen in die Pflicht genommen – bis hin zu KMU. Hintergrund ist die Einführung einer neuen EU-Richtlinie: Die EU-Kommission hat 2022 mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Anforderungen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) von 2014 geändert.
Was bedeutet das jetzt konkret? Ihr Unternehmen muss ab 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 2025 ablegen, wenn es zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt. Ihr Unternehmen …
- … beschäftigt mehr als 250 Mitarbeitende
- … und hat eine Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro
- … oder kann Umsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro
Darunter fallen unter anderem börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen.
Ab 2027 (fürs Geschäftsjahr 2026) sind dann kleine und mittlere Unternehmen betroffen, die …
- … mindestens zehn Mitarbeitende beschäftigen
- … und eine Bilanzsumme von mindestens 450.000 Euro haben
- … oder Umsatzerlöse von mindestens 900.000 Euro nachweisen können.
Unter bestimmten Voraussetzungen können KMU einen Aufschub beantragen, sodass die Abgabe erst 2028 fällig wird. Spätestens ab 2028 werden Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer dann die Richtigkeit der Ergebnisse begutachten. Die entsprechenden Kriterien (ESRS) dafür haben wir weiter oben erläutert. Nach Schätzungen sind in Deutschland rund 15.000 Unternehmen von der Neuregelung betroffen.